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S a t z u n g

 

 

§ 1: Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Italienische Freundschaftsgesellschaft Würselen-Campagnatico e.V.“. Er hat seinen Sitz in D-52146 Würselen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der freundschaftlichen Bande sowie der Städtepartnerschaft zwischen den Menschen, zwischen Institutionen, Ämtern, Unternehmen, Vereinen und Firmen der Stadt Würselen und der Gemeinde Campag-natico in Italien. Darüber hinaus fördert er die freundschaftlichen Bande der Menschen des Kreises Aachen sowie der gesamten Euregio und des toskanischen Bezirkes Maremma. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung; alle nicht mit dem oben beschriebenen Zweck in Verbindung stehenden Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

§ 2: Wirtschaftlichkeit

Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Nach der Eintragung in das Vereinsregister und die Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt ist der Verein berechtigt, Spendenquittungen auszustellen.

 

§ 3: Mitgliedschaft

Alle natürlichen Personen, Vereine und andere juristische Personen können Mitglieder werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Für Minderjährige muss eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Einschränkungen der Mitgliedschaft bei bestimmten Personenkreisen aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Die jeweiligen Bürgermeister/innen aus Würselen und Campagnatico sind geborene Mitglieder.

 

§ 4: Eintritt, Austritt, Ausschluss

Der Antrag zur Mitgliedschaft als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Gegen einen eventuellen ablehnenden Bescheid kann auf der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden und daraufhin erfolgen. Mit der Erklärung endet - vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge – die Mitgliedschaft.

Die Streichung der Mitgliedschaft kann der Vorstand vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung mehr als drei Monate mit der Bezahlung der Beiträge im Rückstand sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den/die Ausgeschlossenen. Bei Austritt und Ausschluss erfolgt keine Beitragsrückerstattung.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung! Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand und teilt sein Votum schriftlich mit. Gegen diesen Beschluss steht dem/der Betroffenen binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Beschlusses an, das Einspruchsrecht zur nächsten Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet. Dem/der Betroffenen ist vor Beschlussfassung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 

§ 5: Rechte, Pflichten, Beiträge

Alle Mitglieder haben beratende und beschließende (Mitgliederversammlung) Stimmen. Wählbar in den Vorstand sind nur voll-jährige Mitglieder.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Die Mitglieder sind gehalten, die Interessen und das Ansehen des Vereines und seiner Ziele zu bewahren. Die Satzung wird jedem Mitglied ausgehändigt.

 

§ 6: Vereinsleitung

Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus vier geschäftsführenden Mitgliedern/innen (1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in, Schatzmeister/in), sowie sieben Beisitzern/innen, wobei fünf von der Mitgliederversammlung zu wählen und zwei vom Rat der Stadt Würselen zu wählen sind. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils der/ die 1. oder 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes befugt. Als beratende, kooptierte Mitglieder des erweiterten Vorstandes gelten die jeweiligen Bürgermeister/innen der Städte Würselen und Campagnatico, nicht zum Vorstand gehören zwei Kassenprüfer/innen, die aber gleichfalls wie der Vorstand im Rhythmus von zwei Jahren jeweils durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind.

 

§ 7: Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand tritt mindestens 6-mal im Kalenderjahr zu Sitzungen zusammen und hat folgende Aufgaben:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

  2. die Rechnungslegung für die jeweiligen Geschäftsjahre

  3. die Aufstellung eines Haushaltsplanes

  4. die Erstattung von Tätigkeitsberichten

  5. die Wahrnehmung der städtepartnerschaftlichen Aufgaben für die Stadt Würselen im Rahmen der Vorgaben aus dem Partnerschaftsvertrag

  6. die Pflege der Kontakte gem. § 1 dieser Satzung

Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich öffentlich, es sei denn, mindestens die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder stimmt auf Antrag mindestens eines Vorstandsmitgliedes für die Herstellung der Nichtöffentlichkeit.

 

§ 8: Geschäftsjahr, Einnahmen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, Spenden und der Gleichen.

 

§ 9: Ausgaben

Ausgaben und Willenserklärungen, die den Verein bis zu 1.000 Euro belasten, liegen in der Entscheidung des Vorstandes. Bei höheren Beträgen sowie langfristigen finanziellen Bindungen ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 10: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Einzelmitgliedern sowie je einem legitimierten Vertreter der Vereine und juristischen Personen.

Als satzungsgemäße Versammlung gelten die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils in den ersten sechs Monaten des Jahres abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies beantragt. Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn dies bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen war. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung geändert werden sollen, ihre bisherige und ihre neue Fassung.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens fünf Tage vor der Sitzung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit zweidrittel Mehrheit beschließt. Anträge zu Satzungsänderungen müssen mindestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden.

Jedes Mitglied ist mit einer Frist von mindestens einundzwanzig Tagen zu einer Mitgliederversammlung schriftlich und mit beigefügter Tagesordnung einzuladen. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen, dann vom Protokollführer/in und vom Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich einzeln gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der erschienenen Mitglieder schriftliche und geheime Wahlen beantragt. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unbeachtet. Für folgende Beschlüsse sind besondere Mehrheitsverhältnisse erforderlich:

  1. zweidrittel Mehrheit für Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen

  2. dreiviertel Mehrheit bei allen Satzungsänderungen

  3. dreiviertel Mehrheit bei Auflösung

In der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung ist u.a.

  1. Vom Vorstand über die Tätigkeit im verflossenen Geschäftsjahr zu berichten und Rechtfertigung abzulegen

  2. in jedem zweiten Jahr Neuwahlen des Vorstandes vorzunehmen

  3. über den Jahresbeitrag der Mitglieder Beschluss zu fassen

  4. jeweils zwei Kassenprüfer zu wählen

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Vertretung Abwesender ist unzulässig.

 

§ 11: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein oder kommt ein Beschluss nicht zustande, ist innerhalb von einundzwanzig Tagen eine weitere, außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als eventuell geleistete Bareinlagen und dem gemeinsamen Wert gegebener Sachleistungen zurück. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.

 

§ 12: Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die während der An- und Abreise zu Veranstaltungen oder deren Verlauf selbst entstehen. Ebenso wird nicht gehaftet für Arbeiten, die in Zusammenarbeit mit den Zielen des Vereins stehen. Jedes Mitglied haftet für sich selbst.

 

§ 13: Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen in Kraft. Die Satzung wurde am 12. November 2003 errichtet. Als Gründungsmitglieder (siehe auch Gründungsprotokoll) unterzeichnen:

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